Behinderungsfälle bei Durchführung von Bauleistungen
Bei der Duchführung von Bauleistungen kommt es nicht selten zu Störungen des vertraglich vorgesehenen Leistungsablaufs.
Hat ein Vertragspartner eine solche Leistungsstörung zu vertreten, also verschuldet, kann dies zu erheblichen Schadensersatzansprüchen des anderen Vertragspartners führen.
Gerade die Frage des Verschuldens ist allerdings oft streitig, so beispielsweise dann, wenn der Auftragnehmer durch eine nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorunternehmerleistung behindert wird.
Es fragt sich dann, ob sich der Auftraggeber dies wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Mit dieser Problematik beschäftigt sich ein Urteil des BGH vom 19. 12. 2002, Az: VII ZR 440/01:
Der BGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass eine Entschädigung des Auftragnehmers auch dann in Frage kommt, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. In diesem Fall kommt eine Haftung wegen Annahmeverzugs nach § 642 Abs. 1 BGB in Frage.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Auftragnehmer muss seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, in dem er beispielsweise zum Ausdruck bringt, dass er seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistungen zu erbringen.
Bei VOB-Verträgen muss er eine Behinderungsanzeige erstatten, falls diese nicht wegen Offenkundigkeit nach § 6 Nr. 1 VOB/B entbehrlich ist
Trifft den Auftraggeber dagegen ein Verschulden an einer Behinderung des Auftraggnehmers, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz seines Behinderungsschadens nach § 6 Nr. 6 VOB/B. Danach hat der Auftraggeber den dem Auftragnehmer nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen, den entgangenen Gewinn allerdings nur bei Vorsatz oder grober fahrlässigkeit.
Im Streitfall muss der Auftragnehmer diesen Schaden allerdings im Einzelnen nachweisen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung, die laufend im Baurechts-Report dargestellt wird, muss der Auftragnehmer hierfür eine Dokumentation vorlegen, aus der sich die einzelnen Behinderungssachverhalte, sowie deren Dauer und deren Umfang im Detail nachvollziehen lassen.
RA E.Frikell, Lehrbeauftragter für Baurecht
Tags: Bau und Handwerk, Recht, Baurecht, Bauleistungen, BOB-B, Leistungsstörung, VOB, Vorunternehmerleistung