November 13th, 2008
Eine zuverlässige Unterstellmöglichkeit für verschiedenen Fahrzeuge bieten Carports. Vorteile eines Carports bestehen in der guten Belüftbarkeit, da ein Carport rundherum offen ist. Um ein Carport zu errichten, sollte man einige Vorüberlegungen machen. Man sollte wissen, wo das Carport positioniert wird, aus welchen Materialien es besteht und in welchen Größenausführungen das Carport entstehen soll. Als Voraussetzung für den Carportbau sollte man den Untergrund vorher befestigen. Die einfachste Möglichkeit zur Errichtung eines Carports besteht in der Form eines Aufbaus mit Pultdach oder Satteldach.Zu Beginn des Baus bohrt man genügend große Pfostenlöcher in die Erde. In diese Löcher gießt man danach ein Betonfundament ein. Diese Fundamente sind die Voraussetzung für die Bodenverankerungen der Ständerpfosten.Im weiteren Arbeitsgang legt man die entsprechenden Seiteteile des Carport in die späteren Richtungen aus. Die Seitenteile sind aus einer speziellen Trägerkonstruktion zusammengesetzt. Nach dem Auslegen fixiert man die Seitenteile an den vorgefertigten Zapfenverbindungen miteinander. Danach erfolgt das Verschrauben der Seitenteile an den entsprechenden Ausfräsungen. Vor diesem Arbeitsgang werden die Seitenteile ausgelegt und zum Ständerloch hin ausgerichtet. Der Reihe nach arbeitet man so, bis beide Seitenteile gleich aussehen. Nun stellt man sie auf und befestigt sie im Boden. Im nächsten Arbeitsschritt setzt man die Ständerkonstruktionen ein. Das Ausrichten der Seitenteile und das Verbinden dieser untereinander führt man im nächsten Arbeitsgang durch. Danach setzt man die Innensparren zwischen den Rahmen und der Firtspfette ein. Nachdem dies erledigt ist, schraubt man die entsprechenden Firtsprofile an, fixiert die Führungsprofile bündig zum Firstprofil und setzt das Abschlussprofil auf.Im weiteren Arbeitsschritt verschließt man die Stegplatten, setzt die vorbereiteten Stegpllatten ein und schiebt die Abschlussprofile einfach auf. Diese werden zusätzlich befestigt und man bringt die Abschlussblende am Firtsprofil an. Man setzt nun die Regenrinne an und bringt die Verschlüsse der Dachrinne an den Stirnseiten an.
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Februar 3rd, 2008
Bei der Duchführung von Bauleistungen kommt es nicht selten zu Störungen des vertraglich vorgesehenen Leistungsablaufs.
Hat ein Vertragspartner eine solche Leistungsstörung zu vertreten, also verschuldet, kann dies zu erheblichen Schadensersatzansprüchen des anderen Vertragspartners führen.
Gerade die Frage des Verschuldens ist allerdings oft streitig, so beispielsweise dann, wenn der Auftragnehmer durch eine nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorunternehmerleistung behindert wird.
Es fragt sich dann, ob sich der Auftraggeber dies wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Mit dieser Problematik beschäftigt sich ein Urteil des BGH vom 19. 12. 2002, Az: VII ZR 440/01:
Der BGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass eine Entschädigung des Auftragnehmers auch dann in Frage kommt, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. In diesem Fall kommt eine Haftung wegen Annahmeverzugs nach § 642 Abs. 1 BGB in Frage.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Auftragnehmer muss seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, in dem er beispielsweise zum Ausdruck bringt, dass er seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistungen zu erbringen.
Bei VOB-Verträgen muss er eine Behinderungsanzeige erstatten, falls diese nicht wegen Offenkundigkeit nach § 6 Nr. 1 VOB/B entbehrlich ist
Trifft den Auftraggeber dagegen ein Verschulden an einer Behinderung des Auftraggnehmers, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz seines Behinderungsschadens nach § 6 Nr. 6 VOB/B. Danach hat der Auftraggeber den dem Auftragnehmer nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen, den entgangenen Gewinn allerdings nur bei Vorsatz oder grober fahrlässigkeit.
Im Streitfall muss der Auftragnehmer diesen Schaden allerdings im Einzelnen nachweisen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung, die laufend im Baurechts-Report dargestellt wird, muss der Auftragnehmer hierfür eine Dokumentation vorlegen, aus der sich die einzelnen Behinderungssachverhalte, sowie deren Dauer und deren Umfang im Detail nachvollziehen lassen.
RA E.Frikell, Lehrbeauftragter für Baurecht
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